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Ehe für alle

Ehe für alle

Seit 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare bislang ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Sie waren damit verpartnert und ihnen wurden mit der Eintragung der Lebenspartnerschaft gleichermaßen die Pflichten auferlegt, welche auch Ehepaare mit der Heirat eingehen. Hinsichtlich der Rechte standen eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe hingegen benachteiligt gegenüber. Obwohl oft von der "Homo-Ehe" die Rede war, hat die eingetragene Lebenspartnerschaft nie den Status einer Ehe erfahren.

Eine große Benachteiligung erfahren gleichgeschlechtliche Paare insbesondere, wenn sie einen Kinderwunsch haben. Im Gegensatz zu einem Ehepaar können eingetragene Lebenspartner keine Kinder gemeinsam adoptieren, sondern müssen ein Kind einzeln nacheinander adoptieren, wohingegen Ehepaare nur gemeinschaftlich ein Kind adoptieren können. Lesbischen Paaren wird regelmäßig eine künstliche Befruchtung von den Samenbanken mit der Begründung versagt, dies stehe nicht mit den berufsrechtlichen Anforderungen im Einklang, obwohl es dazu überhaupt keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Ebenso wird die Mutterschaft der zweiten Mutter nicht automatisch angenommen, wie nach § 1592 BGB die Vaterschaft des Ehemannes automatisch unterstellt wird, wenn die Ehefrau während der Ehe ein Kind gebärt. Auf Probleme treffen homosexuelle Paare, die ihre Lebensgemeinschaft haben eintragen lassen, wenn sie ins Ausland ziehen. Die Länder, die die Ehe für alle schon umgesetzt haben, erkennen die eingetragene Lebenspartnerschaft an, aber nur mit den Rechten einer deutschen Lebenspartnerschaft, das jeweilige Landesrecht findet keine Anwendung. Deshalb scheidet das Nachzugsrecht des Lebenspartners sowie die gemeinsame Adoption der Lebenspartner aus. Mit der Öffnung der Ehe können gleichgeschlechtliche Paare beantragen, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind bei der Angabe ihres Familienstands "verpartnert" regelmäßig dazu gezwungen, sich als homosexuell zu outen und sind dadurch eventuellen Diskriminierungen ausgesetzt.

Obwohl das Bundesverfassungsgericht schon mehrmals Verstöße gegen das Grundgesetz festgestellt und die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe damit bestimmt hat, wurde dies bisher nicht umgesetzt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nicht von Artikel 6 Absatz 1 GG geschützt, weil explizit von dem Schutz der Ehe und Familie die Rede ist.

Durch die Öffnung der Ehe sind gleichgeschlechtliche Paare heterosexuellen Paaren endgültig gleichgestellt. Sie haben damit nicht nur die gleichen Pflichten, sondern auch die gleichen Rechte. Die gleichgeschlechtliche Ehe wird nicht wie die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben, sondern geschieden.
Ob eine Änderung des Grundgesetzes darüber hinaus erforderlich ist, wird weiterhin diskutiert und bleibt abzuwarten.

Weitere Informationen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft bieten die Ratgeber von Scheidung.de und Lebenspartnerschaft.de:

Ehe für alle

Pressemeldung

Datum:

Bewertung:

Freitag, 30. Juni 2017

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